Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)der ORCA Affairs GmbH für die Erbringung von Agenturleistungen.

I. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der ORCA Affairs GmbH (im Folgenden abgekürzt als „OA“ oder „Agentur“) mit ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“). Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ die ORCA Affairs GmbH, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

3. Jede Änderung der Vereinbarungen zwischen Agentur und Auftraggeber bedarf der Textform und ist von beiden Seiten zu bestätigen.

II. Auftrag und Vergütung

1. OA legt dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot vor, das die vorgesehenen Leistungen und den Leistungsumfang sowie die damit verbundenen Kosten (Honorar der Agentur und geschätzte Fremdkosten) und ggfs. Angaben zum Leistungszeitraum bzw. zu Lieferterminen enthält. Grundlage des Angebots ist ein Briefing des Auftraggebers in Verbindung mit einem Re-Briefing der Agentur bzw. eine Konzeptskizze oder ein umfassendes Kommunikationskonzept.

2. Durch Annahme des Angebots erteilt der Auftraggeber der Agentur den Auftrag zur Erbringung der dort gem. Abs. 1 festgelegten Leistungen. Die Erklärung der Annahme erfolgt in Textform (E-Mail) oder in Schriftform, soweit dies für den Auftraggeber gesetzlich vorgeschrieben ist. (betrifft Verträge mit der öffentlichen Verwaltung). Die Auftragserteilung kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erfolgen, danach ist die Agentur nicht mehr an das Angebot gebunden.

3. Die Vergütung der Agentur (Agentur-Honorar) richtet sich nach dem für die Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand. Es gelten die jeweils aktuellen Stundensätze der Agentur. Alle Preise der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird dem Auftraggeber von der Agentur vorherangezeigt und gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet. Der Auftraggeber trägt insbesondere den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten der Agentur infolge von unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben des Auftraggebers ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

5. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 648 BGB, was bedeutet, dass die Agentur berechtigt ist, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

III. Rechnungstellung, Zahlung, Zahlungsbedingungen

1. Die Agentur stellt ihre Leistungen im Regelfall nach Erbringung in Rechnung.

2. Bei umfangreichen oder mehrmonatigen Projekten werden monatlich Abschlagsrechnungen gestellt. Alternativ kann eine A-Konto-Zahlung zum Projektbeginn vereinbart werden. In beiden Fällen erstellt OA eine Schlussrechnung nach Projektende.

3. Vereinbarte pauschale Agenturvergütungen („Retainer“) werden monatlich in Rechnung gestellt. Der Zahlungszeitpunkt wird bei Auftragserteilung zwischen OA und Kunden festgelegt.

4. Kosten Dritter („Fremdkosten“), beispielsweise Produktionskosten, werden zzgl. 10% Handlingfee unter Vorlage der Originalrechnung an den Auftraggeber weiterberechnet. Ebenfalls weiterberechnet werden Reisekosten der Agentur, die im Rahmen der Auftragserfüllung entstehen. Jede Partei trägt die Kosten für Porto und Telefonie, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

5. Kosten für Medialeistungen, die durch OA gebucht werden, werden sofort oder nach Absprache im Voraus in Rechnung gestellt.

6. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

7. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

8. Gegenüber Forderungen der Agentur steht dem Auftraggeber das Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, es sei denn, Forderungen und Gegenforderungen stammen aus demselben Auftrag.

IV. Treuebindung, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten

1. Im Rahmen einer Treuebindung verpflichtet sich die Agentur gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Auswahl dritter Unternehmen und Personen z. B. im Rahmen der Werbemittelproduktion, im Bereich der Multimediaproduktion oder im Onlinemarketing. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Projekts.

2. Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die Agentur zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass OA alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden und von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.

3. Die Agentur ist berechtigt, einen Auftrag nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der vereinbarten Leistung in Verzug kommt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen der Agentur werden vertragsgemäß abgerechnet. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.

V. Protokoll / Besprechungsbericht

1. Sämtliche Informationen und Änderungen, die für die Organisation und den Verlauf eines Projektes oder für die inhaltliche Ausgestaltung von Belang sind, müssen schriftlich festgehalten werden und sowohl der Agentur als auch dem Auftraggeber vorliegen. Dies erfolgt in der Regel in Form von Gesprächsnotizen oder Protokollen.

2. Die Agentur erstellt in der Regel im Anschluss an ein Gespräch mit dem Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen eine Gesprächsnotiz oder ein Protokoll über die Ergebnisse. Auftraggeber oder Agentur können der Niederschrift innerhalb einer Woche ab Datum widersprechen, andernfalls sind die Festlegungen aus dem Protokoll verbindlich

VI. Haftung, Gewährleistung

1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei der Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderer gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

VII. Abnahme

Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. einen Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber diese nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung verweigert hat. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er hierfür mindestens einen wesentlichen Mangel anzugeben. Dies kann insbesondere eine wesentliche Abweichung von den mit der Agentur getroffenen Vereinbarungen sein. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Besteht ein wesentlicher Mangel, wird die Agentur diesen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder der Nutzung des Werks als erfolgt.

VIII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte

1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber eine Überlassung des Sourcecodes wünscht, muss dies gesondert mit der Agentur vereinbart werden.

2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Die Agentur übernimmt darüber hinaus keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.

4. Soweit der Auftraggeber der Agentur Bilder, Unterlagen oder sonstige Materialien zur Verfügung stellt, an denen Urheberrechte Dritter bestehen, garantiert der Auftraggeber, dass er über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt, und zwar auch hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Nutzung durch die Agentur. OA ist berechtigt, hierüber vom Auftraggeber einen geeigneten Nachweis zu verlangen. Für den Fall der Inanspruchnahme der Agentur aufgrund der Verwendung rechtlich geschützter Inhalte Dritter stellt der Auftraggeber die Agentur von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter und dem Ersatz des durch die Inanspruchnahme entstehenden Schadens frei.

5. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Kommunikationsleistungen und Werbemittel zeitlich unbeschränkt als Referenzen beispielsweise in Präsentationen und zur Eigenwerbung auf ihren Online-Kanälen sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträgern (z. B. USB-Stick) nutzen. Der Auftraggeber räumt der Agentur zu diesem Zweck das Recht zur Darstellung von Markenlogos oder sonstiger geschützter Zeichen ein.

6. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

IX. Vertraulichkeit und Datenschutz

1. OA verpflichtet sich, über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Die Agentur stellt sicher, dass eine entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihr beauftragten Fremdfirmen vereinbart wird.

2. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten, die der Auftraggeber der Agentur stellt und die die Agentur im Rahmen der Auftragserfüllung generiert, erfolgt nach Maßgabe des geltenden Datenschutzrechtes. Näheres zum Datenschutz findet sich in unserer Datenschutzerklärung, abrufbar auf der Seite https://www.orca-affairs.de/datenschutz/.

X. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.

2. Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden sowie Kündigungen bedürfen der Textform.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.

4. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.